Satzung

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 8.11.2021 verabschiedet.

Der Dachverband ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein.


Satzung des DACHVERBANDS FREIER WÜRZBURGER KULTURTRÄGER


§ 1 (Name, Sitz, Gerichtsstand)

1. Der Verein führt den Namen „Dachverband freier Würzburger Kulturträger“ (Abkürzung: DFWK). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist Würzburg.

3. Als Gerichtsstand gilt Würzburg


§ 2 (Zweck)

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Dachverband freier Würzburger Kulturträger versteht sich als Zusammenschluss der freien Kulturszene. Eine Unterstützung gewerblicher Kulturträger ist nicht Ziel des Vereins.

2. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

  • Erarbeitung kulturpolitischer Konzepte.
  • Stellungnahme zu und Kommentierung von kulturpolitischen Entscheidungen und Entwicklungen (z.B. städtische Kulturförderung, Werbeflächen für die Kultur, Fortbildungen), die den Dachverband bzw. seine Mitglieder betreffen.
  • Mitarbeit an Kulturbeiräten.
  • der Verein arbeitet bei Bedarf mit Organisationen und Stellen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
  • Unterstützung bestehender und Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen.
  • Akquirierung von Spenden und Zuschussgeldern, die zur Umsetzung des Satzungszweckes verwendet werden.
  • aktive Förderung und Unterstützung Dritter

3. Der Verein verfolgt auch mildtätige Zwecke.

Der Verein unterhält einen Hilfsfonds zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Künstler, Künstlergruppen oder Institutionen wie Privattheatern, Livemusik Clubs, Betreibern von Veranstaltungsräumen für kulturelle Belange etc.

Der Hilfsfond steht Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern offen.

Über die Vergabe der Gelder entscheidet ein Gremium aus mind. 3 Vorstandsmitgliedern.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die Entscheidung von der nächsten Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen; diese entscheidet endgültig. Der Aufnahmeantrag muß mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückgezahlt). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Geldbetrag) zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Hierüber informiert er die Mitglieder in der Mitgliederversammlung.


§ 4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Der Vorstand kann um bis zu 5 beratende Beisitzer erweitert werden, die bei Sitzungen des Vorstands ebenfalls stimmberechtigt sind.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Revisoren bestimmen, die die Finanzen des Vereins überprüft und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.


§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung findet als Treffen mit persönlicher Anwesenheit statt; in Sondersituationen (s. Corona) ist auch eine reine online Veranstaltung möglich. Hybridmodelle (Mischung aus persönlicher Anwesenheit und einer online Teilnahme von Mitgliedern, die nicht anwesend sein wollen oder können) sind ebenfalls möglich. Ein Anspruch auf eine hybride Mitgliederversammlung besteht nicht.

Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können ihre Stimme an ein anderes Mitglied übertragen. Die Stimmübertragung muss belegbar sein.

Ein Mitglied kann maximal zwei zusätzliche Stimmen übertragen bekommen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab 6 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen aus formalen Gründen auf Grund behördlicher Anordnungen bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung der Mitglieder; sie werden jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Änderungen informiert

Änderungen des Vereinszwecks benötigen eine 3/4 Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.

Jeder Beschluss über eine Satzungsänderung soll vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 6 (Aufwandsentschädigung)

1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nummer 2 trifft der Vorstand, der die Mitgliederversammlung davon in Kenntnis setzt. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Beträge über die Höhe des Aufwandsersatzes nach § 670 BGG festgesetzt werden.


§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung darf nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FB Kultur der Stadt Würzburg, das dieses der allgemeinen Kulturförderung zuzuführen und dort für die Projektförderung zu verwenden hat.

Würzburg, den 8.11.21



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Termine

27.11.2024, 19 Uhr, Musikerstammtisch Kitzingen im Bürgerzentrum https://www.bz-kitzingen.de/category/netzwerk-kultur/

09.12.2024, 19 Uhr, unsere Mitgliederversammlung im neuen Hafentheater

09.12.2024, 19 Uhr, Kulturnetzwerk Rottendorf, dolce Napoli

13.01.2025, 19 Uhr, Kulturnetzwerk Rottendorf, dolce Napoli

19.01.2025, Abschlussveranstaltung Musiknetzwerk Unterfranken, Posthalle Würzburg https://www.dachverband-wuerzburg.de/m_uf

22.01.2025, Netzwerktreffen Musik, für den LK Miltenberg in Erlenbach https://www.dachverband-wuerzburg.de/m_uf

Offener Kulturtreff im Chambinzky, Würzburg (ohne warme Küche)

10.12.2024, 19 Uhr

14.01.2025, 19 Uhr